Satzung
§ 1.1.
Der Verein führt den Namen MZ-Club Deutschland e.V.
§ 1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Zschopau. Er ist unter der Nummer VR 6266 im Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
§ 1.3.
Der Verein geht aus der seit 1983 bestehenden Interessengemeinschaft MZ-Club Deutschland hervor.
§ 1.4.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2.1.
Der MZ-Club Deutschland bemüht sich aktiv um die Pflege und Erhaltung von Motorrädern die in Zschopau gebaut wurden. Durch die Ausrichtung und Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen engagiert sich der MZ-Club um die Völkerverständigung. Er organisiert und nimmt an Gespannfahrten für behinderte Menschen teil und leistet damit einen aktiven Beitrag zur Integration von behinderten Mitbürgern. Der MZ-Club fördert die Bemühungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
§ 2.2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.3.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 2.4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2.5.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 2.6.
Der Verein wird seine Kraft und auch finanzielle Mittel zur Erhaltung und Pflege des Motorrad-Museums Augustusburg in Sachsen einsetzen (Denkmalschutz).
§ 2.7.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2.8.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie sich für MZ-Motorräder interessiert und die Ziele des Vereins anerkennt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung des Beitrages. Ehrenmitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen und gemäß Versammlungsbeschluss benannt werden.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) mit dem Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zu Händen des amtierenden ersten Vorsitzenden. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung muss dem Mitglied vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Tourenwart -Veranstaltungskoordinator
f) zwei Beisitzern
Der erste oder der zweite Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtszeit.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten bzw. vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zur Beweisführung zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Bericht des Kassenwartes
b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Wahl von zwei Kassenprüfern jährlich
Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung (Journal) einberufen. Für Mitglieder, die kein Journal beziehen, erfolgt die Einladung schriftlich. Die Einladung gilt als zugestellt, nachdem das Journal an die letzte, dem Vorstand bekannte Adresse des Mitglieds, gesandt wurde. Das Journal steht jedem Mitglied zur Veröffentlichung von Themen und Terminen zur Verfügung, wenn sie in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Vereins stehen und es der zur Verfügung stehende Platz ermöglicht. Der Vorstand behält sich jedoch vor ggf. Beiträge zu kürzen, wenn der Sinn bzw. die Aussage des Beitrages erhalten bleibt.
a) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden geführt. Sollten beide verhindert sein, ist ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung zu betrauen. Sollte wider erwarten kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wählt sich die Versammlung einen Leiter.
c) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Sollte dieser verhindert sein, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
d) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
f) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
g) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
h) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
i) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bzw. Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn diese Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt wurden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Misstrauensantrag ist im Journal zu veröffentlichen. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die § 10-11-12-13 und 15.
§ 15.1.
Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 15.2.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 15.3.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder aber seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15.4.
Das nach der Auflösung verbliebene Clubvermögen fällt an das Motorradmuseum Augustusburg.
§ 16.1.
Der Verein haftet nicht für Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
§ 16.2.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen des Vereins etwa eintretenden Unfälle oder rechtswidriges Fehlverhalten.
§ 16.3.
Die Haftung des Vereins ist in jedem Fall auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.04.2016 von der Mitgliederversammlung des MZ-Club Deutschland e.V. beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.